Finanzgericht Düsseldorf, 2005-09-15, 11 K 7141/01 F

11 K 7141/01 FTribunal fiscal15 sept. 2005

Texte intégral

Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 7141/01 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-15

Aktenzeichen: 11 K 7141/01 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0915.11K7141.01F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Bescheid vom 9. Januar 2004 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999 wird insoweit abgeändert, als der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10 a des Gewerbesteuergesetzes auf 140.207,00 DM festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 71 %, der Beklagte zu 29 %.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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