Finanzgericht Düsseldorf, 2005-10-17, 11 K 2558/04 E

11 K 2558/04 ETribunal fiscal17 oct. 2005

Texte intégral

Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 2558/04 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-10-17

Aktenzeichen: 11 K 2558/04 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:1017.11K2558.04E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24.11.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2004 wird insoweit geändert, dass bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ein weiterer Verlust in Höhe von 160.000,00 DM als gewerbliche Einkünfte des Klägers berücksichtigt wird. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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