Finanzgericht Düsseldorf, 2007-11-08, 4 K 1248/06 Z

4 K 1248/06 ZTribunal fiscal8 nov. 2007

Texte intégral

Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1248/06 Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-08

Aktenzeichen: 4 K 1248/06 Z

ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:1108.4K1248.06Z.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur dahingehend zu verstehen, dass mit dem Begriff Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker auch Fruchtsäfte gemeint sind, denen zwar tatsächlich kein Zucker zugesetzt wurde, deren jeweiliger Gehalt an zugesetztem Zucker aber rechnerisch nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur ermittelt wurde.

  2. Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur dahingehend zu verstehen, dass der dort genannte „Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand“ durch die Formulierung „hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft“ nur näher erläutert wird, tatsächlich aber auf alle Arten von Fruchtsäften (nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol) im jeweiligen Zustand ihrer Gestellung Anwendung findet.

Bei Bejahung der beiden vorgenannten Fragen: Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur gültig?

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