Finanzgericht Düsseldorf, 2010-05-14, 13 V 292/10 A (E,L)

13 V 292/10 A (E,L)Tribunal fiscal14 mai 2010

Texte intégral

Finanzgericht Düsseldorf — 13 V 292/10 A (E,L) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-14

Aktenzeichen: 13 V 292/10 A (E,L)

ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:0514.13V292.10A.E.L.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2002 vom 26.11.2009 wird hinsichtlich der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags und die Vollziehung des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids für 2004 und 2005 vom 16.11.2009 hinsichtlich der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags in voller Höhe bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die Einsprüche mit Rückwirkung ab Fälligkeit ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses eine Sicherheitsleistung in Höhe von 720.000 EUR erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft erbracht werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

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