Finanzgericht Düsseldorf, 2011-04-12, 13 K 3413/07 F

13 K 3413/07 FTribunal fiscal12 avr. 2011

Texte intégral

Finanzgericht Düsseldorf — 13 K 3413/07 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-12

Aktenzeichen: 13 K 3413/07 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:0412.13K3413.07F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 vom 4.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.8.2007 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass ein Gesamthandsgewinn in Höhe von „...“ DM (anstatt von bisher „...“ DM) zugrunde zu legen und – unter Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben von „...“ DM – nach Maßgabe des Aufteilungsschlüssels gemäß Anlage 3a des BP-Berichts auf „L“ und „U“ zu verteilen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der aufzuteilenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten auferlegt

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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