4 K 2834/11 AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2012-03-21, 4 K 2834/11 AO
Finanzgericht Düsseldorf, 2012-03-21, 4 K 2834/11 AO
4 K 2834/11 AOTribunal fiscal21 mars 2012
Texte intégral
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 2834/11 AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-21
Aktenzeichen: 4 K 2834/11 AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:0321.4K2834.11AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das beklagte Finanzamt wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 6. Januar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 verpflichtet, der Klägerin eine Anrufungsauskunft des Inhalts zu erteilen, dass die Gutschriften des bei ihr für A. B. geführten Zeitwertkontos noch keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellen und der Arbeitslohn erst mit der Auszahlung des durch das Guthaben auf dem Konto dargestellten Arbeitslohnes als zugeflossen gilt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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