Finanzgericht Düsseldorf, 2013-01-09, 15 K 318/12 E

15 K 318/12 ETribunal fiscal9 janv. 2013

Texte intégral

Finanzgericht Düsseldorf — 15 K 318/12 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-09

Aktenzeichen: 15 K 318/12 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:0109.15K318.12E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Der Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 22.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 wird dergestalt geändert, dass weitere Werbungskosten in Höhe von EUR 1.272 berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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