Finanzgericht Düsseldorf, 2013-11-05, 9 K 898/12 F

9 K 898/12 FTribunal fiscal5 nov. 2013

Texte intégral

Finanzgericht Düsseldorf — 9 K 898/12 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-05

Aktenzeichen: 9 K 898/12 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:1105.9K898.12F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 23.03.2010 enthaltene Regelung

"In den vorstehenden Einkünften sind nicht enthalten:

Nach DBA steuerfreie gewerbliche Einkünfte aus Betriebsstätten in Österreich

Laufende Einkünfte aus einer nach § 2 a Abs. 2 EStG begünstigten Tätigkeit, für die der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG in Betracht kommt xx

Oder alternativ: Einkünfte, die bei Anwendung des § 2 a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind xx“

sowie die entsprechenden Zurechnungen auf die Feststellungsbeteiligten werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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