4 K 3250/15 Erb•Finanzgericht Düsseldorf, 2016-08-24, 4 K 3250/15 Erb
Finanzgericht Düsseldorf, 2016-08-24, 4 K 3250/15 Erb
4 K 3250/15 ErbTribunal fiscal24 août 2016
Texte intégral
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 3250/15 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-24
Aktenzeichen: 4 K 3250/15 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGD:2016:0824.4K3250.15ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 03.08.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2015 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG nicht berücksichtigt hat und nicht von einem vollunentgeltlichen Vorgang ausgegangen ist. Die Ermittlung der Schenkungsteuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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