6 K 2835/01•Finanzgericht Köln, 2003-07-23, 6 K 2835/01
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 6 K 2835/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-23
Aktenzeichen: 6 K 2835/01
ECLI: ECLI:DE:FGK:2003:0723.6K2835.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 17.12.2002 wird dahingehend geändert, dass der Steuerfestsetzung ein verbleibender Sonderausgaben-Vorwegabzug von 5.181 DM zugrunde zu legen ist. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 7/12 und der Beklagte zu 5/12.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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