10 K 6803/98•Finanzgericht Köln, 2003-07-25, 10 K 6803/98
Finanzgericht Köln, 2003-07-25, 10 K 6803/98
10 K 6803/98Tribunal fiscal25 juil. 2003
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 6803/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-25
Aktenzeichen: 10 K 6803/98
ECLI: ECLI:DE:FGK:2003:0725.10K6803.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 15. April 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 20. August 1998 und der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 24. Juni 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 30. November 1998 werden dahin geändert, dass die Kosten des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer bis zur Höhe von 2.400 DM berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der jeweiligen Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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