10 K 2325/04•Finanzgericht Köln, 2005-06-23, 10 K 2325/04
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 2325/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-23
Aktenzeichen: 10 K 2325/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2005:0623.10K2325.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 und 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 19.1.2005 für 2000 und vom 26.1.2005 für 2001 sind in der Weise abzuändern, dass die Verlustanteile der Beigeladenen voll ausgleichsfähig sind. Die Neufeststellung der Einkünfte und die Verteilung auf die Beigeladenen wird dem Beklagten übertragen.
Die Bescheide über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG für die Jahre 2000 und 2001 werden aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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