13 K 67/03•Finanzgericht Köln, 2006-05-10, 13 K 67/03
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 13 K 67/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-10
Aktenzeichen: 13 K 67/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0510.13K67.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen gem.
§ 47 Abs. 2 KStG für die Jahre 1997 und 1998 vom 00.00.0000 (1997) und 00.00.0000 (1998) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 werden
- die Körperschaftsteuer 1997 ohne die Hinzurechnung verdeckter Gewinnaus-
schüttungen i.H.v. ... DM festgesetzt,
- die Körperschaftsteuer 1998 unter Berücksichtigung des entsprechend erhöhten
Verlustvortrags aus dem Jahr 1997 festgesetzt,
- die Einkommensbeträge 1997 und 1998 sowie die Minderung und Erhöhung der
Körperschaftsteuer 1997 entsprechend festgestellt.
!m übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer und der Feststellungsbeträge wird dem Be-klagten übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreck-bar.
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