Finanzgericht Köln, 2007-08-22, 13 K 4234/03

13 K 4234/03Tribunal fiscal22 août 2007

Texte intégral

Finanzgericht Köln — 13 K 4234/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-22

Aktenzeichen: 13 K 4234/03

ECLI: ECLI:DE:FGK:2007:0822.13K4234.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für die Jahre 1995 bis 1997 vom 00.00.0000 und Auf-hebung der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 werden

  1. die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass unter Korrektur

der Gewebesteuerrückstellungen

a. die Schuldzinsen i. H v. ... DM (1995), ... DM (1996) und ... DM (1997) nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzugerechnet werden,

b. der Steuerbilanzgewinn des Jahres 1997 im Gegenzug um den Zinses-zinsbetrag i. H. v. ... DM erhöht wird,

  1. die Einkommensbeträge sowie die Minderung und Erhöhung der

Körperschaftsteuer entsprechend festgestellt.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen ( § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

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