13 K 647/03•Finanzgericht Köln, 2008-01-16, 13 K 647/03
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 13 K 647/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-16
Aktenzeichen: 13 K 647/03
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0116.13K647.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
- Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaft-steuergesetzes – KStG – zum 31.12.1999 und § 47 Abs. 2 KStG 1999 vom 00.00.0000, sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1999 vom 00.00.0000 werden unter entsprechender Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung mit der Maßgabe geändert, dass:
a) bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags die vom Beklagten dem Steuerbilanzgewinn hinzugerechnete verdeckte Gewinnausschüttung auf ... DM gemindert wird,
b) die Einkommensbeträge sowie die Minderung und Erhöhung der Körperschaftsteuer und die nach § 30 KStG zu ermittelnden Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals entsprechend festgestellt werden.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Berechnung der Körperschaftsteuer, des Gewerbesteuermessbetrags und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
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Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 25 v. H. und der Beklagte zu 75 v. H.
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Die Revision wird zugelassen.
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Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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