10 K 5026/06•Finanzgericht Köln, 2009-01-22, 10 K 5026/06
Finanzgericht Köln, 2009-01-22, 10 K 5026/06
10 K 5026/06Tribunal fiscal22 janv. 2009
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 5026/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-22
Aktenzeichen: 10 K 5026/06
ECLI: ECLI:DE:FGK:2009:0122.10K5026.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Förderung des Wohneigentums 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2006 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Entnahmegewinn von ...-- DM auf ...-- DM (... €) herabgesetzt und auf den Kläger und die fünf Beigeladenen zu je 1/6 verteilt wird. Die Neufeststellung der Einkünfte und deren Verteilung auf den Kläger und die Beigeladenen werden dem Beklagten übertragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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