1 K 4190/08•Finanzgericht Köln, 2010-02-23, 1 K 4190/08
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 1 K 4190/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-23
Aktenzeichen: 1 K 4190/08
ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0223.1K4190.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Unter Änderung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2001 und 2002 jeweils vom 07.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2008 wird die Steuer mit der Maßgabe neu festgesetzt, dass die vom Land T an die Klägerin gewährten Kostenerstattungen in den Jahren 2001 und 2002 nur je zur Hälfte, mithin für das Jahr 2001 in Höhe von 185.445,- DM und für das Jahr 2002 in Höhe von 144.600,- € der Umsatzsteuer unterliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Neuberechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Kostengläubigers abwenden, soweit nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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