13 K 3181/05•Finanzgericht Köln, 2010-03-09, 13 K 3181/05
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 13 K 3181/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-09
Aktenzeichen: 13 K 3181/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2010:0309.13K3181.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 und Feststellungen ge-mäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1999 bis 2000 in Gestalt der dazu er-gangenen Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2005 werden dahingehend abgeändert, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Parkhäuser angesetzt werden. Dem Beklagten wird aufgegeben die geänderten Steuerfestsetzungen und -feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Koste-nerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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