2 K 476/06•Finanzgericht Köln, 2012-03-14, 2 K 476/06
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 2 K 476/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-14
Aktenzeichen: 2 K 476/06
ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0314.2K476.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis zum 30. September 2002 vom 10. Februar 2003 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Dezember 2005 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2006 wird dahingehend geändert, dass der Lohnsteuerhaftungsbetrag auf 107.694,00 € herabgesetzt wird. Die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe wird dem Beklagten aufgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 627.757,68 € festgesetzt.
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