10 K 1645/11•Finanzgericht Köln, 2012-09-06, 10 K 1645/11
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 1645/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-06
Aktenzeichen: 10 K 1645/11
ECLI: ECLI:DE:FGK:2012:0906.10K1645.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 29.7.2010 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2005 vom 9.8.2010 werden mit der Maßgabe geändert, dass
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die Auflösung der Pensionsrückstellung zum 31.12.2005 nur in dem Umfang erfolgt, in dem sie die Pensionsrückstellung übersteigt, die der bestandskräftigen Veranlagung 2004 zugrunde liegt,
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die Zuführung zur Pensionsrückstellung in 2005 von 117.189 € in voller Höhe den steuerlichen Gewinn nicht mindert.
Die Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte aufgrund der Minderung der Gewerbesteuerrückstellung ist zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Neuberechnung der Körperschaftsteuer 2005 und des Gewerbesteuermessbetrags 2005 wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 15% und dem Beklagten zu 85% auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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