13 K 3949/09•Finanzgericht Köln, 2013-10-17, 13 K 3949/09
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 13 K 3949/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-17
Aktenzeichen: 13 K 3949/09
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:1017.13K3949.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
In dem Verfahren zu 1. wird die Klage auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Klägers auf der Basis von § 52 Abs. 2 Satz 1 AO abgewiesen.
Die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit auf der Basis der Öffnungsklausel gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Kostenentscheidung in dem Verfahren zu 1. bleibt dem Endurteil vorbehalten.
In dem Verfahren zu 2. wird der Ablehnungsbescheid des Beklagten zu 2a. vom 29. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2012 aufgehoben.
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. November 2012 wird der Beklagte zu 2b. verpflichtet, entweder selbst oder durch eine von ihm gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 AO zu bestimmende Behörde die Förderung von Turnierbridge gemäß den vom Weltbridgeverband erlassenen Turnier-Bridge-Regeln nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig zu erklären.
Die Kosten des Verfahrens zu 2. tragen die Beklagten.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird in beiden Verfahren zugelassen.
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