10 K 2933/11•Finanzgericht Köln, 2013-12-19, 10 K 2933/11
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 2933/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-19
Aktenzeichen: 10 K 2933/11
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:1219.10K2933.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die angefochtenen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2004-2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2011 werden dahingehend geändert, dass bei Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns je Jahr ein Freibetrag i.H.v. 3900 € abgezogen wird und die Hinzurechnung der Dividenden nur i.H.v. 95% vorgenommen wird. Die Neuberechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO).
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 Prozent und der Beklagte zu 10 Prozent.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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