10 K 4001/11•Finanzgericht Köln, 2013-12-19, 10 K 4001/11
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 4001/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-19
Aktenzeichen: 10 K 4001/11
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:1219.10K4001.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 01.12.2011 werden bezüglich der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2008 und der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Dachgeschosswohnung links (Nr. 54) von einem Entnahmewert i.H.v. 121.437,07 € ausgegangen wird. Die Neuberechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 FG). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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