Finanzgericht Köln, 2014-01-22, 4 K 2001/13

4 K 2001/13Tribunal fiscal22 janv. 2014

Texte intégral

Finanzgericht Köln — 4 K 2001/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-22

Aktenzeichen: 4 K 2001/13

ECLI: ECLI:DE:FGK:2014:0122.4K2001.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 22.8.2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4.6.2013 ist dahin gehend zu ändern, dass Kapitalerträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird die Berechnung der Steuer aufgegeben (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO).

Die Kosten des Verfahrens haben Kläger und Beklagter je zu ½ zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

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