10 K 564/13•Finanzgericht Köln, 2014-04-28, 10 K 564/13
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 10 K 564/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-28
Aktenzeichen: 10 K 564/13
ECLI: ECLI:DE:FGK:2014:0428.10K564.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften 2007 vom 11. Mai 2012 sowie der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2007 vom 8.6.2012 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Tantiemenrückstellungen i.H.v. 270.202 € nicht mehr steuererhöhend berücksichtigt werden. Die Berechnung der danach festzustellenden Einkünfte sowie des Gewerbesteuermessbetrags werden dem Beklagten übertragen. Dabei ist ggfs. eine Minderung der Gewerbesteuerrückstellung zu berücksichtigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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