Finanzgericht Köln, 2015-02-25, 3 K 1350/12

3 K 1350/12Tribunal fiscal25 févr. 2015

Texte intégral

Finanzgericht Köln — 3 K 1350/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-25

Aktenzeichen: 3 K 1350/12

ECLI: ECLI:DE:FGK:2015:0225.3K1350.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Nachforderungsbescheid vom 1.2.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.3.2012 wird dahingehend geändert, dass der nachgeforderte Betrag um 74.643,18 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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