15 K 317/12•Finanzgericht Köln, 2016-03-01, 15 K 317/12
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 15 K 317/12 — Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2016-03-01
Aktenzeichen: 15 K 317/12
ECLI: ECLI:DE:FGK:2016:0301.15K317.12.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 vom 25.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2011 wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb dahingehend herabgesetzt, dass weitere Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin Frau A in Höhe von 49.200,61 € zum Abzug zugelassen werden und
unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 vom 25.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2011 wird der vortragsfähige Verlust dahingehend erhöht, dass weitere Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin Frau A in Höhe von 49.200,61 € berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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