3 K 769/16•Finanzgericht Köln, 2019-03-27, 3 K 769/16
Texte intégral
Finanzgericht Köln — 3 K 769/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-27
Aktenzeichen: 3 K 769/16
ECLI: ECLI:DE:FGK:2019:0327.3K769.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 07.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2016 wird in der Weise geändert, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2004 auf den Betrag festgesetzt wird, der sich ergibt, wenn sonstige Einkünfte aus Edelmetall-Pensionsgeschäften in Höhe von ... € berücksichtigt werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer zu errechnen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu 2% und der Beklagte zu 98 % zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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