9 K 468/01 K,F•Finanzgericht Münster, 2003-02-10, 9 K 468/01 K,F
Finanzgericht Münster, 2003-02-10, 9 K 468/01 K,F
9 K 468/01 K,FTribunal fiscal10 févr. 2003
Texte intégral
Finanzgericht Münster — 9 K 468/01 K,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-10
Aktenzeichen: 9 K 468/01 K,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0210.9K468.01K.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1995- 1997 vom 05.11.1999/26.11.1999 und der Bescheide für die Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals gem. § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31.12.1995 - 31.12.1997 vom 26.11.1999, wird die Körperschaftsteuer 1995 - 1997 dergestalt festgesetzt und die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals werden dergestalt festgestellt, dass die bislang angesetzten verdeckten Gewinn-ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG um 31.300 DM im Jahr 1995, um 7.800 DM im Jahr 1996 und um 6.300 DM im Jahr 1997 sowie die anderen Ausschüttungen i.S.d. § 27 Abs. 3 KStG um 31.300 DM im Jahr 1996 und um 7.800 DM im Jahr 1997 gemindert werden.
Die weitere Berechnung der festzusetzenden Steuern und festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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