Finanzgericht Münster, 2003-07-22, 2 K 1081/99 E

2 K 1081/99 ETribunal fiscal22 juil. 2003

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 2 K 1081/99 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-22

Aktenzeichen: 2 K 1081/99 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:0722.2K1081.99E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Unter Änderung des Bescheids vom 09.05.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 21.01.1999 wird die Einkommensteuer 1996 auf 7.262 DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den bis zum 21.07.2003 angefallenen Kosten werden der Klägerin 80 v.H. und dem Beklagten 20 v.H. auferlegt. Die ab dem 22.07.2003 entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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