Finanzgericht Münster, 2003-10-09, 14 K 4521/00 G,F

14 K 4521/00 G,FTribunal fiscal9 oct. 2003

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 14 K 4521/00 G,F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-09

Aktenzeichen: 14 K 4521/00 G,F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2003:1009.14K4521.00G.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 16.11.1999 wird dahin abge-

ändert, dass der Messbetrag auf 0 DM herabgesetzt wird.

Der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 vom 16.11.1999 wird dahin abgeändert, dass der ver-bleibende Verlust 112.575 DM beträgt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin bis zum 17.12.2002 zu 86 %, das Finanzamt zu 14 %. Vom 18.12.2002 an trägt das Finanzamt die Kosten zu 100 %.

Die Entscheidung ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.