Finanzgericht Münster, 2009-05-13, 6 K 4808/07 AO

6 K 4808/07 AOTribunal fiscal13 mai 2009

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 6 K 4808/07 AO — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-13

Aktenzeichen: 6 K 4808/07 AO

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0513.6K4808.07AO.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Der Abrechnungsbescheid des Beklagten zur Körperschaftsteuer 2000 vom 27.06.2007 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 08.02.2008 und vom 02.03.2009 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05.05.2009 werden in der Weise geändert, dass weitere anrechenbare Kapitalertragsteuer i.H. von 211.442.576,35 DM (108.108.872,60 EUR) und darauf entfallender Solidaritätszuschlag i.H. von 11.629.341,78 DM (5.945.988,- EUR) ausgewiesen werden.

Die bis zum Ergehen des geänderten Abrechnungsbescheides vom 08.02.2008 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 62% und der Beklagte zu 38%.

Die bis zum Ergehen des geänderten Abrechnungsbescheides vom 02.03.2009 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 81% und der Beklagte zu 19%.

Die bis zur Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 83% und der Beklagte zu 17 %.

Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Streitwert beträgt einheitlich 30.000.000,- EUR.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

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