Finanzgericht Münster, 2009-09-17, 3 K 1514/08 AO

3 K 1514/08 AOTribunal fiscal17 sept. 2009

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 3 K 1514/08 AO — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-17

Aktenzeichen: 3 K 1514/08 AO

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0917.3K1514.08AO.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.02.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 18.03.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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