Finanzgericht Münster, 2010-08-17, 1 K 1821/07 E

1 K 1821/07 ETribunal fiscal17 août 2010

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 1 K 1821/07 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-17

Aktenzeichen: 1 K 1821/07 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:0817.1K1821.07E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Die Einkommensteuerfestsetzung 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.3.2007 wird dahingehend geändert, dass bei den Sonderausgaben weitere 6.000 Euro als kapitalgedeckte Rentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG berücksichtigt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

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