Finanzgericht Münster, 2011-06-15, 9 K 1292/07 K

9 K 1292/07 KTribunal fiscal15 juin 2011

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 9 K 1292/07 K — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-15

Aktenzeichen: 9 K 1292/07 K

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2011:0615.9K1292.07K.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Der Bescheid über Körperschaftsteuer und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 KStG a.F. für 1999 und der Bescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31.12.1999, beide vom 14.12.2005 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.2.2007, werden dahingehend geändert, dass die Pensionsrückstellung zum 31.12.1999 mit dem Wertansatz i.H.v. 3.490.946 DM berücksichtigt und die Gewinnerhöhung i.H.v. 473.160 DM unter gegenläufiger Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung rückgängig gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Festsetzungen bzw. Feststellungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 88 % der Beklagte und zu 12 % die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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