Finanzgericht Münster, 2012-04-27, 4 K 2294/09 E

4 K 2294/09 ETribunal fiscal27 avr. 2012

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 4 K 2294/09 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-27

Aktenzeichen: 4 K 2294/09 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0427.4K2294.09E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 21.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2009 wird dahingehend abgeändert, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen auf DM xx.xxx herabgesetzt werden. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 vom 21.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2009 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

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