Finanzgericht Münster, 2012-06-21, 3 K 2039/10 Erb

3 K 2039/10 ErbTribunal fiscal21 juin 2012

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 3 K 2039/10 Erb — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-21

Aktenzeichen: 3 K 2039/10 Erb

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0621.3K2039.10ERB.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 02.03.2010 und die Einspruchsentschei­dung vom 05.05.2010 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.

Die Revision wird zugelassen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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