Finanzgericht Münster, 2013-03-13, 12 K 3812/10 E

12 K 3812/10 ETribunal fiscal13 mars 2013

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 12 K 3812/10 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-13

Aktenzeichen: 12 K 3812/10 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:0313.12K3812.10E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 30.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2010 wird der Beklagte verpflichtet, die Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG mit dem Inhalt zu erteilen, dass Gutschriften auf den bei der Klägerin im Rahmen des geplanten Arbeitszeitkontenmodells geführten Zeitwertkonten auch für Geschäftsführer, die beherrschende bzw. eine Minderheitsbeteiligung haltende Gesellschafter der Klägerin sind, keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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