Finanzgericht Münster, 2014-05-22, 9 K 5096/07 K

9 K 5096/07 KTribunal fiscal22 mai 2014

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 9 K 5096/07 K — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-22

Aktenzeichen: 9 K 5096/07 K

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0522.9K5096.07K.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 13. Februar 2008 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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