10 K 2030/13 E•Finanzgericht Münster, 2014-12-10, 10 K 2030/13 E
Finanzgericht Münster, 2014-12-10, 10 K 2030/13 E
10 K 2030/13 ETribunal fiscal10 déc. 2014
Texte intégral
Finanzgericht Münster — 10 K 2030/13 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-10
Aktenzeichen: 10 K 2030/13 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:1210.10K2030.13E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2011 vom 16.11.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.5.2013 wird die Einkommensteuer 2011 mit der Maßgabe neu festgesetzt, dass bei der Berechnung der Einkünfte, die nach § 32 Buchst. d Abs. 1 EStG besteuert werden, die als „Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien)“ angesetzten Erträge i.H.v. 20.473 € nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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