12 K 3033/14 F•Finanzgericht Münster, 2015-01-29, 12 K 3033/14 F
Finanzgericht Münster, 2015-01-29, 12 K 3033/14 F
12 K 3033/14 FTribunal fiscal29 janv. 2015
Texte intégral
Finanzgericht Münster — 12 K 3033/14 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-29
Aktenzeichen: 12 K 3033/14 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2015:0129.12K3033.14F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Die Feststellung des Veräußerungsgewinns gegenüber dem Kläger i. H. v. X EUR durch Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 15. April 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 87 v. H. und der Kläger zu 13 v. H. Die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1. sind zu 13 v. H. erstattungsfähig und vom Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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