9 K 3615/10 K,G,F•Finanzgericht Münster, 2015-03-25, 9 K 3615/10 K,G,F
Finanzgericht Münster, 2015-03-25, 9 K 3615/10 K,G,F
9 K 3615/10 K,G,FTribunal fiscal25 mars 2015
Texte intégral
Finanzgericht Münster — 9 K 3615/10 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-25
Aktenzeichen: 9 K 3615/10 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2015:0325.9K3615.10K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Klägers gegen die vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldete Körperschaftsteuer 2004 insoweit berechtigt ist und die angemeldete Körperschaftsteuer 2004 insoweit nicht berechtigt ist, als die bislang gewinnerhöhend angesetzte Wertaufholung i.H.v. … € im Jahr 2004 nicht mehr zu berücksichtigen ist, und es wird festgestellt, dass die den zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen zu Grunde liegenden angefochtenen Grundlagenbescheide (Gewerbesteuermessbescheid 2004, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2004 und Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004) im vorgenannten Umfang nicht rechtmäßig sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Neuberechnung der Körperschaftsteuer 2004 und der vorgenannten Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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