Finanzgericht Münster, 2019-06-17, 4 K 3539/16 F

4 K 3539/16 FTribunal fiscal17 juin 2019

Texte intégral

Finanzgericht Münster — 4 K 3539/16 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-17

Aktenzeichen: 4 K 3539/16 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2019:0617.4K3539.16F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 07.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2016 wird dahingehend geändert, dass der auf die Klägerin entfallende Gewinn um die Auflösung der Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 76.073,63 € sowie die deswegen angesetzten Zinsen in Höhe von 19.872,91 € vermindert wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

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