Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-11-14, 5 (11) Sa 826/96

5 (11) Sa 826/96Tribunal du travail14 nov. 1996

Regest

1. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kom plementär einer KG alle Kommanditanteile er wirbt, ohne hiernach gewerblich tätig zu sein.2. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. erstreckt sich zu dem auf Altersversor gungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor die sem Zeitpunkt aus dem Unternehmen der KG ausgeschieden sind.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (11) Sa 826/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-11-14

Aktenzeichen: 5 (11) Sa 826/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1114.5.11SA826.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 128, 159 HGB a. F. BetrAVG

Leitsätze

  1. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kom plementär einer KG alle Kommanditanteile er wirbt, ohne hiernach gewerblich tätig zu sein.2. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. erstreckt sich zu dem auf Altersversor gungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor die sem Zeitpunkt aus dem Unternehmen der KG ausgeschieden sind.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Mönchengladbach vom 07.06.1995 - 5 Ca 1234/96 - teilweise

abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.305,80 brutto

nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 1.104,-- brutto erge-

benden Nettobetrag seit dem 30.08.1994 sowie 4 % Zinsen aus

dem sich aus DM 201,80 brutto ergebenden Nettobetrag seit

dem 17.05.1995 zu zahlen.

b) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, der

Beklagte zu 1/3.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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