18 Sa 1298/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-12-02, 18 Sa 1298/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-12-02, 18 Sa 1298/96
18 Sa 1298/96Tribunal du travail2 déc. 1996
Regest
Leistungsverschiebungen i. S. v. § 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II, die einer Pflicht zur Zahlung von Überstundenzuschläge entgegenstehen, liegen nur dann vor, wenn die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit aus betriebli chen Gründen ausfällt. Derartige betriebliche Gründe sind nicht darin zu se hen, daß der Arbeitnehmer außerplanmäßige Arbeiten zu verrichten hat, aufgrund dessen er später Freizeit erhält.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 1298/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-12-02
Aktenzeichen: 18 Sa 1298/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1202.18SA1298.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 22 BMT-G II§ 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II
Leitsätze
Leistungsverschiebungen i. S. v. § 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II, die einer Pflicht zur Zahlung von Überstundenzuschläge entgegenstehen, liegen nur dann vor, wenn die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit aus betriebli chen Gründen ausfällt. Derartige betriebliche Gründe sind nicht darin zu se hen, daß der Arbeitnehmer außerplanmäßige Arbeiten zu verrichten hat, aufgrund dessen er später Freizeit erhält.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 4 Ca 2569/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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