Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-12-02, 18 Sa 1298/96

18 Sa 1298/96Tribunal du travail2 déc. 1996

Regest

Leistungsverschiebungen i. S. v. § 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II, die einer Pflicht zur Zahlung von Überstundenzuschläge entgegenstehen, liegen nur dann vor, wenn die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit aus betriebli chen Gründen ausfällt. Derartige betriebliche Gründe sind nicht darin zu se hen, daß der Arbeitnehmer außerplanmäßige Arbeiten zu verrichten hat, aufgrund dessen er später Freizeit erhält.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 1298/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-12-02

Aktenzeichen: 18 Sa 1298/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1202.18SA1298.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 22 BMT-G II§ 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II

Leitsätze

Leistungsverschiebungen i. S. v. § 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II, die einer Pflicht zur Zahlung von Überstundenzuschläge entgegenstehen, liegen nur dann vor, wenn die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit aus betriebli chen Gründen ausfällt. Derartige betriebliche Gründe sind nicht darin zu se hen, daß der Arbeitnehmer außerplanmäßige Arbeiten zu verrichten hat, aufgrund dessen er später Freizeit erhält.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 4 Ca 2569/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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