10 Sa 1205/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-10, 10 Sa 1205/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-10, 10 Sa 1205/96
10 Sa 1205/96Tribunal du travail10 janv. 1997
Regest
Verteilt ein Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang bisher von einzelnen Mitarbei tern erledigte Arbeiten auf die vorhandene Belegschaft um und ent fällt deshalb der Arbeitsplatz eines oder mehrerer Arbeitnehmer, so werden auch die Arbeitsverhält nisse der Mitarbeiter, deren Arbeits platz zwar entfal len ist, die aber nicht entlassen wurden oder deren arbeitgeberseitige Kün digung z. B. wegen nicht ordnungsgemä ßer Betriebsratsanhörung unwirk sam ist, von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB erfaßt und gehen auf den Betriebserwerber über. Denn die zur Erfül lung des Betriebs zwecks notwendigen Aufgaben werden weiterhin - wenn auch an ders orga nisiert - im Betrieb selbst wahrgenommen. Kann der Betriebsveräußerer den von ihm durch Umverteilung der Aufgaben freigesetzten Mitarbeiter nicht wei terbeschäftigen, muß er aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden; diese Kündigung ist nicht durch den Betriebsübergang, sondern durch die Umstruktu rierung begründet. Nur auf diese Weise kann der Betriebsveräußerer erreichen, daß der Betriebserwerber den freigestellten Arbeitnehmer nicht auf Dauer übernehmen muß. Hat der Betriebserwerber diesen Mitarbeiter kraft Gesetzes über nommen, so kann er unter Umständen gezwungen sein, das Arbeitsverhältnis mit dem über nom menen Arbeitneh mer mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufzukündigen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1205/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-10
Aktenzeichen: 10 Sa 1205/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0110.10SA1205.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 613 a BGB
Leitsätze
Verteilt ein Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang bisher von einzelnen Mitarbei tern erledigte Arbeiten auf die vorhandene Belegschaft um und ent fällt deshalb der Arbeitsplatz eines oder mehrerer Arbeitnehmer, so werden auch die Arbeitsverhält nisse der Mitarbeiter, deren Arbeits platz zwar entfal len ist, die aber nicht entlassen wurden oder deren arbeitgeberseitige Kün digung z. B. wegen nicht ordnungsgemä ßer Betriebsratsanhörung unwirk sam ist, von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB erfaßt und gehen auf den Betriebserwerber über. Denn die zur Erfül lung des Betriebs zwecks notwendigen Aufgaben werden weiterhin - wenn auch an ders orga nisiert - im Betrieb selbst wahrgenommen. Kann der Betriebsveräußerer den von ihm durch Umverteilung der Aufgaben freigesetzten Mitarbeiter nicht wei terbeschäftigen, muß er aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden; diese Kündigung ist nicht durch den Betriebsübergang, sondern durch die Umstruktu rierung begründet. Nur auf diese Weise kann der Betriebsveräußerer erreichen, daß der Betriebserwerber den freigestellten Arbeitnehmer nicht auf Dauer übernehmen muß. Hat der Betriebserwerber diesen Mitarbeiter kraft Gesetzes über nommen, so kann er unter Umständen gezwungen sein, das Arbeitsverhältnis mit dem über nom menen Arbeitneh mer mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufzukündigen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 11.07.1996 - 3 Ca 983/96 - teilweise
abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.191,-- DM brutto
nebst 4 % Zinsen ab dem 01.01.1996 auf den sich daraus ergebenden
Nettobetrag abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von
25.505,72 DM netto zu zahlen.
Die selbständige Anschlußberufung der Beklagten wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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