Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-03, 7 Ta 233/96

7 Ta 233/96Tribunal du travail3 févr. 1997

Regest

Durch die vor der Belehrung der Zeugen erfolgte Befragung einer im Wege einer prozeßleitenden Verfügung vorsorglich als Zeugen geladenen Person nach ihrer Zeugenstellung (Zeuge oder gesetzlicher Vertreter) stellt noch nicht den Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens dar und löst daher die Beweisgebühr noch nicht aus.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 233/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-02-03

Aktenzeichen: 7 Ta 233/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0203.7TA233.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3

Leitsätze

Durch die vor der Belehrung der Zeugen erfolgte Befragung einer im Wege einer prozeßleitenden Verfügung vorsorglich als Zeugen geladenen Person nach ihrer Zeugenstellung (Zeuge oder gesetzlicher Vertreter) stellt noch nicht den Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens dar und löst daher die Beweisgebühr noch nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K.gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 wird zurückgewiesen.

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