10 TaBV 95/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-21, 10 TaBV 95/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-21, 10 TaBV 95/96
10 TaBV 95/96Tribunal du travail21 févr. 1997
Regest
Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG i. V. mit § 670 BGB vom Arbeitgeber die Frei stellung von erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlan gen, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Ur teilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin in Rech nung ge stellt wurden, falls er nicht als Privatperson, sondern in seiner Vorgesetz tenfunktion als Betriebsratsvorsitzender verklagt wurde. Der Arbeitgeber muß deshalb diese Kosten übernehmen, wenn die Betriebsratssekretärin den Betriebsratsvorsitzenden vergeblich in dessen Eigenschaft als Vorge setzter auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen über ihr Arbeitsver halten als Betriebsratssekretärin verklagt hatte. § 12 a Abs. 1 ArbGG steht dieser Kostenübernahmepflicht nicht entgegen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 TaBV 95/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-02-21
Aktenzeichen: 10 TaBV 95/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0221.10TABV95.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 40 BetrVG§ 670 BGB
Leitsätze
Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG i. V. mit § 670 BGB vom Arbeitgeber die Frei stellung von erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlan gen, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Ur teilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin in Rech nung ge stellt wurden, falls er nicht als Privatperson, sondern in seiner Vorgesetz tenfunktion als Betriebsratsvorsitzender verklagt wurde. Der Arbeitgeber muß deshalb diese Kosten übernehmen, wenn die Betriebsratssekretärin den Betriebsratsvorsitzenden vergeblich in dessen Eigenschaft als Vorge setzter auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen über ihr Arbeitsver halten als Betriebsratssekretärin verklagt hatte. § 12 a Abs. 1 ArbGG steht dieser Kostenübernahmepflicht nicht entgegen.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - Gerichtstag Neuss - vom 06.11.1996 - 5 BV 18/96 - wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden Mux eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahrens - Arbeitsgericht Mönchengladbach, Gerichtstag Neuss, 5 Ca 1570/95, in Höhe von 2.340,25 DM einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen.
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