5 TaBV 3/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-10, 5 TaBV 3/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-10, 5 TaBV 3/97
5 TaBV 3/97Tribunal du travail10 avr. 1997
Regest
1. Betriebsverfassungsrechtliche Normen eines Tarifvertrages entfalten Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Eine Nachwirkung kann grundsätzlich durch den Abschluß eines anderen Tarifvertrages beendet werden.2.Nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche Tarifnormen erfassen regelmäßig auch die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum begründet worden ist.3.Die Nachwirkung eines Tarifvertrages endet nicht allein durch Zeitablauf.4.Eine Beendigung der Nachwirkung eines Tarifvertrages setzt jedenfalls voraus, daß die Tarifvertragsparteien erfolglos versucht haben, den nachwirkenden Tarifvertrag durch eine andere Abmachung zu ersetzen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 3/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-10
Aktenzeichen: 5 TaBV 3/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0410.5TABV3.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 4 Abs. 5 TVG
Leitsätze
- Betriebsverfassungsrechtliche Normen eines Tarifvertrages entfalten Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Eine Nachwirkung kann grundsätzlich durch den Abschluß eines anderen Tarifvertrages beendet werden.2.Nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche Tarifnormen erfassen regelmäßig auch die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum begründet worden ist.3.Die Nachwirkung eines Tarifvertrages endet nicht allein durch Zeitablauf.4.Eine Beendigung der Nachwirkung eines Tarifvertrages setzt jedenfalls voraus, daß die Tarifvertragsparteien erfolglos versucht haben, den nachwirkenden Tarifvertrag durch eine andere Abmachung zu ersetzen.
Tenor
- Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates wird der
Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.12.1996
- 3 BV 114/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-
faßt:
a) Auf den Hilfsantrag des Gesamtbetriebsrates wird fest-
daß ihm im Hinblick auf künftige Rationalisierungsmaß-
nahmen die in §§ 3 und 4 des Tarifvertrages vom
17.05.1971 aufgeführten Mitwirkungsrechte zustehen.
b) Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
-
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
-
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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