Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-25, 11 Sa 136/97

11 Sa 136/97Tribunal du travail25 avr. 1997

Regest

Erfüllt ein mit beruflicher Fortbildung/Umschulung befaßtes Unternehmen, dessen Lehrgangsteil nehmer an von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten sog. freien Bildungsmaßnahmen nach § 33 Abs. 1 AFG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung - AFuU - vom 29.04.1993 i.d.F. der 1. Änderungsanordnung vom 16.03.1994 (ANBA S. 295) teilnehmen, wegen eingetretener Illiquidität nicht mehr die Förderungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 S. 2 AFG i. V. m. § 10 A FuU, und setzt deshalb ein anderes Unternehmen, das diese Voraussetzungen erfüllt, die von dem illiquiden Unternehmen begonnenen Kurse mit einem erheblichen Teil von dessen Lehrkräften fort, scheitert ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB bzw. nach der Richtlinie 77/187/EWG von dem einen auf das andere Unternehmen jedenfalls an einem feh lenden Rechtsgeschäft bzw. an einer vertraglichen Beziehung unmittelbar zwischen beiden Un ternehmen oder mittelbar über die Bundesanstalt für Arbeit.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 136/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-25

Aktenzeichen: 11 Sa 136/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0425.11SA136.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14.12.1977

Leitsätze

Erfüllt ein mit beruflicher Fortbildung/Umschulung befaßtes Unternehmen, dessen Lehrgangsteil nehmer an von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten sog. freien Bildungsmaßnahmen nach § 33 Abs. 1 AFG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung - AFuU - vom 29.04.1993 i.d.F. der 1. Änderungsanordnung vom 16.03.1994 (ANBA S. 295) teilnehmen, wegen eingetretener Illiquidität nicht mehr die Förderungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 S. 2 AFG i. V. m. § 10 A FuU, und setzt deshalb ein anderes Unternehmen, das diese Voraussetzungen erfüllt, die von dem illiquiden Unternehmen begonnenen Kurse mit einem erheblichen Teil von dessen Lehrkräften fort, scheitert ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB bzw. nach der Richtlinie 77/187/EWG von dem einen auf das andere Unternehmen jedenfalls an einem feh lenden Rechtsgeschäft bzw. an einer vertraglichen Beziehung unmittelbar zwischen beiden Un ternehmen oder mittelbar über die Bundesanstalt für Arbeit.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil

des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom

11.12.1996 - 2 Ca 1865/96 - abgeändert:

Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.

  1. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt

die Klägerin.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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